Die integrative Kinder-Tagesstätte „Kleine Strolche“ ist eine Einrichtung, die sich als eine Initiative bewusst lebender und engagierter Eltern gegründet hat, die allen Kindern ein ganzheitliches Aufwachsen und eine umfassende Entwicklung im geistigen, seelischen und körperlichen Bereich ermöglichen möchte.
Vereinsordnung
I. Vereinssitz
II. Betreuung von Kindern
III. Beiträge
IV. Bekanntgabe von Beschlüssen der Vereinsorgane
V. Aufnahmekriterien
VI. Verfahren zur Einholung der schriftlichen Zustimmung
VII. Besondere Vertreter
VIII. Verfahren zur Mitgliedschaft
I. Vereinssitz
Der Vereinssitz (Geschäftssitz) ist 01157 Dresden, Altstetzsch 11.
II. Betreuung von Kindern
II.1 Die Betreuung von Kindern im Verein „Kinderhaus Kleine Strolche“ ist an die Mitgliedschaft im Verein gebunden. Aus diesem Grund ist die Unterzeichnung eines Betreuungsvertrages nur möglich, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied im Verein ist.
II.2 Betreuungsverträge werden für Kinder im Kinderkrippenalter grundsätzlich mit einer Betreuungszeit von mindestens 8 Stunden geschlossen.
II.3 Betreuungsverträge werden für Kinder im Kindergartenalter grundsätzlich mit einer Betreuungszeit von mindestens 9 Stunden geschlossen.
III. Beiträge
III.1 Für die Aufnahme in den Verein ist eine Gebühr von 50,00 € pro Mitglied zu entrichten, diese ist mit Eintritt in den Verein fällig.
III.2 Der Monatsbeitrag für Mitglieder des Vereines beträgt monatlich 10,00 € und ist am Monatsende fällig.
III.3.1 Jedes Mitglied des Vereines ist verpflichtet, pro Monat eine Stunde zu Gunsten des Vereines zu arbeiten. Die Arbeitsstunden können im Kalenderjahr verteilt werden.
III.3.2 Die Nachweise werden gegenüber dem Vorstand erbracht, spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres. Später eingereichte Nachweise werden nicht anerkannt.
III.3.3 Die Abrechnung erfolgt jährlich.
III.3.4 Kommt ein Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so ist eine Geldleistung von 15,00 € pro nicht erbrachter Stunde an den Verein zu zahlen ( Beschluß MGV 12.04.2010) . Der Vorstand ist von der Zahlung des Betrages ausgenommen, soweit er mindestens in dieser Stundenanzahl Vorstandstätigkeit geleistet hat.
III.3.5 Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Arbeitsstunden befreit.
IV. Bekanntgabe von Beschlüssen der Vereinsorgane
IV.1 Die Beschlüsse aller Vereinsorgane sind am Vereinssitz bekanntzugeben.
IV.2 Für die Bekanntgabe reicht der zweiwöchige Aushang der Protokolle.
IV.3 Die Beschlüsse und deren Begründung sind am Vereinssitz zu archivieren. Protokolle sind mit allen Anlagen zu versehen.
IV.4 Die am Vereinssitz archivierten Beschlüsse sind allen Vereinsmitgliedern zugänglich, es sei denn, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sprechen dagegen.
V. Aufnahmekriterien
V.1 Können durch die Beendigung von Betreuungsverträgen neue Kinder in die Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, so wird in Abhängigkeit von der Betriebserlaubnis entschieden, wie viele Integrations-, Kinderkrippen- und Kindergartenplätze vergeben werden. Die jeweils freien Plätze werden altersgemäß in nachstehender Rangfolge belegt:1. Frei werdende Integrationsplätze werden mit Integrationskindern besetzt
2. Geschwister von Kindern, die bereits in der Einrichtung betreut werden, sowie Kinder von Angestellten des Vereins werden vorrangig aufgenommen.
3. Die weitere Rangfolge wird durch den Tag der Anmeldung sowie der Zusammensetzung der Gruppen bestimmt.
V.2 Eine Anmeldung ist erst mit Geburtsurkunde des Kindes möglich.
VI. Verfahren zur Einholung der schriftlichen Zustimmung
VI.1 Die schriftliche Zustimmung kann auf zwei Arten erfolgen
VI.1.1 Unterschriftenliste: Der Beschlusstext und dessen Begründung werden am Vereinssitz ausgelegt. Die Unterschriften müssen innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Bekanntgabe geleistet werden.
VI.1.2 Briefwahl: Für eine Briefwahl sind der Beschlusstext und die Begründung zuzusenden. Im allgemeinen ist ein Formblatt zur Unterzeichnung und Rücksendung beigelegt. Die Rücksendung muss innerhalb von vier Wochen nach Absendung des Schreibens erfolgen.
VI.2 Es gelten die Stimmen als gültig, die eindeutig den Willen und die Identität des Wählers erkennen lassen.
VI.3 Beide Verfahren können kombiniert werden.
VI.4 Punkt 5.8 und Punkt 7.1 der Satzung kann schriftlich nur per Briefwahl erfolgen.
VII. Besondere Vertreter
VII.1 Punkt 6.8 der Satzung
Der Vorstand bestellt durch Beschluss den besonderen Vertreter nach § 30 BGB.
VIII. Verfahren zur Mitgliedschaft
VIII.1 Punkt 3.6 der Satzung
Eine ordentliche Mitgliedschaft endet nicht mit Austritt des Kindes aus der Einrichtung.
Wird die Mitgliedschaft trotz Eintritt des Kindes in die Schule nicht schriftlich gekündigt, wandelt sich die ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft.
VIII.2 Die Fördermitgliedschaft besitzt kein Stimm- und Wahlrecht und hat keine Beteiligung an den Versammlungen.
VIII.3 Der Fördermitgliedschaftsbeitrag beträgt jährlich 30 €.
Satzung
1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
3. Mitgliedschaft
4. Organe des Vereines
5. Die Mitgliederversammlung
6. Vorstand
7. Auflösung des Vereines und Vermögensbildung
1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen „Kinderhaus Kleine Strolche“ e.V.
1.2 Er hat den Sitz in Dresden. Näheres regelt die Vereinsordnung.
1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer 3646 eingetragen.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Er nimmt die im Grundgesetz Art.6, Abs.2 festgeschriebenen Rechte selbstbestimmt und selbstorganisiert als Elterninitiative wahr und unterstützt in diesem Sinne das Kinder- und Jugendhilfegesetz, insbesondere den §22 und §25.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 erhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Der Verein soll vorrangig durch die Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder getragen werden.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereines kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Das Mitglied verpflichtet sich mit Aufnahme in den Verein, den Vereinszweck ideell zu unterstützen und materiell zu fördern.
3.2 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
3.3 Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für den Abschluss eines Betreuungsvertrages in der Kindertageseinrichtung.
3.4 Eine Stimmübertragung zwischen den Erziehungsberechtigten ist möglich, damit beide Elternteile sich an der Vereinsarbeit beteiligen können. Die Stimmübertragung muss schriftlich vereinbart werden.
3.5 Die Mitgliedschaft endet durch:
3.5.1 Austritt: Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Sie wird zum Ende des dritten auf die Austrittserklärung folgenden Monats wirksam. Zu diesem Zeitpunkt erlischt gleichzeitig der Betreuungsvertrag.
3.5.2 fristlosen Ausschluss: Der fristlose Ausschluss kann vom Vorstand wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen beschlossen werden.
3.5.3 den Tod des Mitgliedes bei natürlichen Personen.
3.5.4 durch Liquidation, Auflösung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen.
3.6 Näheres zu den Verfahren der Mitgliedschaft wird in der Vereinsordnung geregelt.
3.7 Der Vorstand ist berechtigt, besonders verdienstvolle Personen des Vorstandes ohne Kinder im Kinderhaus ( Änderung MGV am 03.11.2014 ) zu Ehrenmitgliedern des Vereins zu ernennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber zur Zahlung von Beiträgen und der Leistung von Arbeitsstunden nicht verpflichtet.
4. Organe des Vereines
4.1 Organe des Vereines sind:
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand
– der erweiterte Vorstand (der Vorstand einschließlich Ehrenmitglieder)
4.2 Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren, von der das Protokoll führenden Person und von der die Versammlung leitenden Person zu unterschreiben und im Verein bekanntzugeben. Näheres regelt die Vereinsordnung.
5. Die Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ.
5.2 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal
c) wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder oder der Hälfte der Angestellten des Vereines unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
5.3 Die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden. E-Mail gilt als schriftliche Einladung. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
5.4 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist das Fassen von Beschlüssen:
5.4.1 zu Änderungen der Satzung,
5.4.2 zur Neufassung oder Änderung der pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtung
5.4.3 zur Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder in Einzel- und geheimer Wahl
5.4.4 zur Entlastung des Vorstandes,
5.4.5 zur Aufhebung von Beschlüssen des Vorstandes zur Vereinsordnung,
5.4.6 zur Aufhebung von Beschlüssen des Vorstandes zum Ausschluss von Mitgliedern,
5.4.7 zur Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung,
5.4.8 zu Grundsätzen der Haushaltsführung,
5.4.9 zu Grundsätzen der Beitragserhebung,
5.4.10 zur Auflösung des Vereins.
5.5 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
5.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen.
5.7 Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit aller Mitglieder schriftlich zu stimmen. Näheres zum Verfahren regelt die Vereinsordnung.
5.8 Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen sowie für Beschlüsse zur Neufassung oder Änderung – der pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtung und – des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder kann schriftlich erfolgen. Näheres zum Verfahren regelt die Vereinsordnung.
5.9 Die Mitgliederversammlung, vertreten durch den Vorstand, gibt den Mitarbeitern der Kindertagesstätte vor einer Beschlussfassung in wichtigen finanziellen, organisatorischen, personellen und insbesondere pädagogischen Angelegenheiten die Gelegenheit zur Stellungnahme.
6. Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand setzt sich mindestens aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister zusammen. Die Aufteilung der Geschäftsfelder wird in der Vorstandsordnung (Geschäftsordnung des Vorstandes) geregelt.
6.1.1 Die Zahlung einer Vergütung: Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
6.1.2 Ehrenamtspauschale: Dem Vorstand kann neben den anderen Vergütungen oder Erstattungen eine pauschale Aufwandsentschädigung/ Ehrenamtspauschale in Höhe des geltenden Ehrenamtsfreibetrages § 3 Nr.26a EstG jährlich gezahlt werden. Der erweiterte Vorstand entscheidet durch Beschluss nach der jeweiligen Haushaltlage, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins und den steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen.
6.2 Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
6.3 Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, solange kein neuer funktionsfähiger Vorstand bestellt ist.
6.4 Vereinsmitglieder, die in einem Angestelltenverhältnis als pädagogisches Personal zum Verein stehen, können nicht in den Vorstand gewählt oder benannt werden. Für Vorstandsmitglieder, die in ein Angestelltenverhältnis als pädagogisches Personal zum Verein eintreten, endet die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.
6.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
6.6 Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte des Vereines.
6.7 Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte besonderen Vertretern nach § 30 BGB übertragen und in der Vorstandsordnung regeln.
6.8 Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, aber mindestens zwei Stimmen, gefasst.
7. Auflösung des Vereines und Vermögensbildung
7.1 Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Dieses kann auch schriftlich erfolgen, näheres regelt die Vereinsordnung.
7.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
7.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.